Feiertagsarbeit

Wann an Feiertagen gearbeitet werden darf

An gesetzlichen Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot: Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Verbot knüpft an das Bundesland des Arbeitsorts an - ist der Tag dort kein Feiertag, wird regulär gearbeitet.

§ 10 ArbZG nimmt zahlreiche Bereiche aus, in denen die Arbeit nicht ruhen kann: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Feuerwehr und Polizei, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Rundfunk sowie Betriebe mit durchlaufender Produktion.

Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss nach § 11 Abs. 3 ArbZG innerhalb von acht Wochen gewährt werden - bei Sonntagsarbeit sind es nur zwei Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen zudem beschäftigungsfrei bleiben.

Hinweis

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, den Betriebsrat oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.