Feiertagsarbeit
An gesetzlichen Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot: Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Verbot knüpft an das Bundesland des Arbeitsorts an - ist der Tag dort kein Feiertag, wird regulär gearbeitet.
§ 10 ArbZG nimmt zahlreiche Bereiche aus, in denen die Arbeit nicht ruhen kann: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Feuerwehr und Polizei, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Rundfunk sowie Betriebe mit durchlaufender Produktion.
Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss nach § 11 Abs. 3 ArbZG innerhalb von acht Wochen gewährt werden - bei Sonntagsarbeit sind es nur zwei Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen zudem beschäftigungsfrei bleiben.