Teilzeit und Feiertage
Auch in Teilzeit gilt das Entgeltausfallprinzip des § 2 EntgFG: Bezahlt wird, was ohne den Feiertag verdient worden wäre. Entscheidend ist deshalb nicht der Beschäftigungsumfang, sondern die Lage der Arbeitstage.
Wer montags bis mittwochs arbeitet, bekommt einen Feiertag am Montag bezahlt - für denselben Feiertag an einem Donnerstag entsteht dagegen kein Anspruch, weil an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet worden wäre. Über das Jahr verteilt profitieren Teilzeitkräfte damit unterschiedlich stark von Feiertagen, je nachdem, auf welche Wochentage ihre Arbeitszeit fällt.
Ein Ausgleich für "verlorene" Feiertage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer flexible Arbeitstage hat, sollte darauf achten, dass die Arbeitszeit nicht systematisch von Feiertagen weg verlegt wird - das kann eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz sein.