Teilzeit und Feiertage

Feiertagsvergütung bei reduzierter Arbeitszeit

Auch in Teilzeit gilt das Entgeltausfallprinzip des § 2 EntgFG: Bezahlt wird, was ohne den Feiertag verdient worden wäre. Entscheidend ist deshalb nicht der Beschäftigungsumfang, sondern die Lage der Arbeitstage.

Wer montags bis mittwochs arbeitet, bekommt einen Feiertag am Montag bezahlt - für denselben Feiertag an einem Donnerstag entsteht dagegen kein Anspruch, weil an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet worden wäre. Über das Jahr verteilt profitieren Teilzeitkräfte damit unterschiedlich stark von Feiertagen, je nachdem, auf welche Wochentage ihre Arbeitszeit fällt.

Ein Ausgleich für "verlorene" Feiertage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer flexible Arbeitstage hat, sollte darauf achten, dass die Arbeitszeit nicht systematisch von Feiertagen weg verlegt wird - das kann eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz sein.

Hinweis

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, den Betriebsrat oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.